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Sozialgericht Aachen:

Pflegekasse muss Hausnotruf zahlen

Aachen (mee) . Pflegekassen müssen Pflegebedürftigen gegebenenfalls auch ein Hausnotruf system bezahlen, urteilte das Sozialgericht Aachen (Az.: S 13 KN 39/04 P). Dies sei der Fall, wenn Pflegebedürftige etwa durch einem Sturz in Situationen geraten können, in denen sie sich nicht selbst zu helfen vermögen.

Die allein lebende 81-jährige Klägerin ist erheblich pflegebedürftig nach Stufe I und leidet an einem chronischen Lendenwirbelsäulensyndrom, chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung, Entkräftung und zeitweisem Schwindel. Auf Rat ihrer Ärzte hatte sie nach wiederholten schwindelbedingten Stürzen ein Hausnotruf system installieren lassen und beantragte die Übernahme der Kosten bei ihrer zuständigen Pflegekasse. Diese lehnte die Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass sich die Gefahr nicht unmittelbar aus der Krankheitsgeschichte ergebe. Das Sozialgericht urteilte jedoch, dass dieser direkte Zusammenhang nicht gegeben sein muss. Die Klägerin kann die Versorgung mit einem Hausnotruf system zu Lasten der Pflegekasse beanspruchen, weil dieses Pflegehilfsmittel ihr eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht, so das Gericht.

 


 

 

 

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